Alkohol im Straßenverkehr
Hände weg vom Fahrradlenker
ADAC: Auch Restalkohol kann gefährlich werden
Denn eine Alkoholkontrolle durch die Polizei kann unangenehmen Folgen haben. Auto- und Motorradfahrer mit 0,5 bis 1,09 Promille Alkohol im Blut werden, auch ohne alkoholisiert aufzufallen wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt. Das heißt in aller Regel: Geldbuße von 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte in Flensburg.
Auffälliges Fahrverhalten oder ein Unfall können bereits ab 0,3 Promille eine Straftat darstellen. Dies wird mit einem Fahrverbot oder mindestens sechs Monaten Führerscheinentzug und sieben Punkten in Flensburg belangt.
Kraftfahrer, die mit 1,1 Promille oder mehr aus dem Verkehr gezogen werden, gelten als absolut fahruntüchtig. Auch ohne alkoholtypisches Fehlverhalten im Straßenverkehr liegt hier eine Straftat vor. Es droht eine hohe Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar Freiheitsstrafe. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen.
Ähnliches gilt für Radfahrer, die betrunken erwischt werden. Hier liegt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille. Ferner verlieren sie den Führerschein, wenn die vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu dem Ergebnis kommt, dass wegen eines problematischen Konsumverhaltens keine Fahreignung besteht.
Am Morgen nach einem bierseligen Festbesuch ist man häufig noch nicht voll fahrtüchtig. Der Körper baut nur etwa 0,1 Promille Alkohol pro Stunde ab. Deswegen: nach durchzechter Nacht immer öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Auch sogenannte Promillekiller sollten laut ADAC nicht überbewertet werden. Wer glaubt, sich durch eine üppige Mahlzeit eine Grundlage für seinen Bier- oder Weingenuss schaffen zu können, irrt. Ein voller Magen kann die Aufnahme des Alkohols nicht verhindern, sondern bestenfalls verzögern. Tee und Kaffee machen nicht nüchtern, sondern wach. Und Tabletten beschleunigen den Alkoholabbau keineswegs, vielmehr können sie Übelkeit und Durchfall auslösen.
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